Die neue Bundesimmissions­schutzverordnung

Seit dem 22. März 2010 gilt die überarbeitete Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Unterscheidungen

Für den Bereich der Wohnraumbeheizung wird in der Regel zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin-/Kachelöfen/Herde) und sonstigen Feuerungsanlagen (Heizkesseln) unterschieden. Die neue Verordnung stellt Anforderungen bezüglich Grenzwerte für Staub, Kohlenmonoxid und Wirkungsgrad, Überwachung und Übergangsregelungen.

Bestand für Altanlagen

Datum nicht mehr feststellbar oder bis einschließlich 31.12.1974 31.12. 2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12. 2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12. 2020
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung 31.12. 2024

Einstufungen

Die Einstufung aller Feuerungsanlagen, die vor dem 22.März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, muss vom Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31.Dezember 2012 vorgenommen werden.

Ausnahmen

Bestimmte Heizgeräte sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Der Weiterbetrieb einer Einzelraumfeuerungsanlage ist ohne Einschränkung möglich, wenn bereits eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.

  • Feuerstätte wurde vor dem 1.Januar 1950 errichtet
  • Wohnung wird ausschließlich mit Einzelfeuerungsanlage beheizt
  • Grundöfen als Wärmespeicheröfen
  • Badeöfen
  • Offener Kamin, Nutzung gelegentlich erlaubt
  • Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 KW

Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Im Feuerstättenbescheid steht vereinfacht folgende Information:Was muss bis wann an einer Feuerungsanlage erledigt werden.

Dieser wird vom Bezirksschornsteinfegermeister nach erfolgter Feuerstättenschau oder anhand der Daten des Kehrbuchs erstellt und bis zum 31. Dezember 2012 jedem Hauseigentümer ausgehändigt. Ab 2013 ist der Hauseigentümer verpflichtet, die im Feuerungsbescheid bezeichneten Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen und dem Bezirksschornsteinfegermeister nachzuweisen.

Sollte der Hauseigentümer die Fristen versäumen, ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden.

Aus
Meisterhand

Ist noch etwas unklar?

Gerne klären wir alle Ihre offenen Punkte in einem persönlichen Gespräch. Senden Sie uns dazu einfach eine Kontaktanfrage. Wir melden uns bei Ihnen und unterstützen Sie bei der Lösungsfindung.
Eberle Ofenbau