Eberle GmbH & Co.KG
Mittelstraße 39
88471 Laupheim
Tel. 07392/8351
Fax: 07392/5318
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Web: www.ofen-eberle.de
Bundesimmissionsschutzgesetz 2.BImSchV
Ab dem 01.01.2015 dürfen nur noch Öfen nach dem 2. Bundes-
immissionsschutzgesetz (BImSchV Stufe 2) eingebaut werden.
Durch diese Zertifizierung ist ein uneingeschränkter Betrieb
gewährleistet.
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer richtigen Ofenwahl.
Bundesimmissionsschutzgesetz 1.BImSchV
Seit dem 22. März 2010 gilt die überarbeitete Erste Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für den Bereich
der Wohnraumbeheizung wird in der Regel zwischen Einzelraum-
feuerungsanlagen (Kamin-/Kachelöfen/Herde) und sonstigen Feuerungs-anlagen (Heizkesseln) unterschieden. Die neue Verordnung stellt An-forderungen bezüglich Grenzwerte für Staub, Kohlenmonoxid undWirkungsgrad, Überwachung und Übergangsregelungen.
Bestand für Altanlagen:
Datum nicht mehr feststellbar oder bis einschließlich 31.12.1974 | 31.12. 2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12. 2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12. 2020 |
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung | 31.12. 2024 |
Die Einstufung aller Feuerungsanlagen, die vor dem 22.März 2010 er-
richtet und in Betrieb genommen wurden, muss vom Bezirks-
schornsteinfegermeister bis zum 31.Dezember 2012 vorgenommen
werden.
Bestimmte Heizgeräte sind von den neuen Regelungen ausgenommen.
Der Weiterbetrieb einer Einzelraumfeuerungsanlage ist ohne Ein-
schränkung möglich, wenn bereits eine der folgenden Vorraussetzungen
erfüllt ist.
- Feuerstätte wurde vor dem 1.Januar 1950 errichtet
- Wohnung wird ausschließlich mit Einzelfeuerungsanlage
beheizt
- Grundöfen als Wärmespeicheröfen
- Badeöfen
- Offener Kamin, Nutzung gelegentlich erlaubt
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit
einer Nennwärmeleistung unter 15 KW
Sollte eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht zu den Ausnahmen
Zählen, darf sie nur weiter betrieben werden wenn die folgenden
Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Staub
0,15 Gramm je Kubikmeter Abgas und Kohlenmonoxid: 4 Gramm
je Kubikmeter Abgas.
Was ist ein Feuerstättenbescheid:
Im Feuerstättenbescheid steht vereinfacht folgende Information:
Was muss bis wann an einer Feuerungsanlage erledigt werden.
Dieser wird vom Bezirksschornsteinfegermeister nach erfolgter
Feuerstättenschau oder anhand der Daten des Kehrbuchs erstellt
und bis zum 31. Dezember 2012 jedem hauseigentümer ausge-
händigt. Ab 2013 ist der Hauseigentümer verpflichtet, die im
Feuerungsbescheid bezeichneten Arbeiten fristgerecht durch-
führen zu lassen und dem Bezirksschornsteinfegermeister nach-
zuweisen. Sollte der Hauseigentümer die Fristen versäumen, ist
der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, den Vorfall der
zuständigen Behörde zu melden.